Ein Fahrradfahrer zeigt, was er unter §1 der Straßenverkehrs-Ordnung versteht.
(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige
(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.
Glücklicherweise gibt es auch rücksichtsvolle radfahrende Radfahrerinnen. Sind sie im Sommerhalbjahr wieder in der Minderzahl?
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